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Ein kaufrechtlicher Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises scheitert an der gemäß § 349 BGB erforderlichen Rücktrittserklärung und der fehlenden Fristsetzung (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine konkludente Rücktrittserklärung liegt nicht vor, wenn die anwaltlich vertretene Klägerin ausschließlich deliktische Ansprüche geltend macht und der unbedingte Wille zur rückwirkenden Vertragsauflösung nicht zum Ausdruck kommt. Eine Haftung aus § 826 BGB scheidet aus, wenn ein bewusster Gesetzesverstoß oder die Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung nicht dargelegt wurde und die Techniken dem KBA bekannt waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |