|
Soweit der Schädiger geltend macht, dass die abgerechneten Kosten deswegen nicht zu erstatten sind, weil die zugrundeliegenden Leistungen nicht zur Behebung des Schadens, für den der Schädiger eintrittspflichtig ist (sondern etwa für einen anderen abgrenzbaren Schaden), so fällt dies für sich genommen nicht unter die Verteilung des Werkstattrisikos. Vielmehr muss der Geschädigte insofern zunächst nachweisen, dass der Schädiger (auch) für diesen abgrenzbaren Schaden eintrittspflichtig ist. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der vorgerichtlichen Begutachtung entfällt im Grundsatz nicht schon dann, wenn sich das Privatgutachten im Nachhinein als unrichtig erweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |