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1. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers kann ausscheiden, wenn der Linksabbieger - wie hier nicht - einen Vorfahrtsverzicht nach § 11 Abs. 3 Hs. 2 StVO darlegt und beweist (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 24.7.2018 - 7 U 35/18, BeckRS 2018, 33853). 2. An das Vorliegen eines Vorfahrtsverzichts sind strenge Anforderungen dahin zu stellen, dass der Vorfahrtsberechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringen muss, wobei bereits geringste Zweifel über das Ergebnis einer Verständigung zu Lasten des Wartepflichtigen gehen (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 24.7.2018 - 7 U 35/18, BeckRS 2018, 33853). 3. Ein Vorfahrtsverzicht ist bereits unschlüssig dargelegt, wenn nur eine starke Verlangsamung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs und die Betätigung dessen Lichthupe, die nach § 16 Abs. 1 StVO anderen Zwecken dient, vorgetragen wird (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 15.2.1977 - VI ZR 71/76, NJW 1977, 1057). 4. Die Betriebsgefahr des geradeaus fahrenden Fahrzeugs tritt regelmäßig - so auch hier - hinter den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen des Linksabbiegers und hinter der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück (im Anschluss an BGH Urt. v. 11.1.2005 - VI ZR 352/03, r+s 2005, 213; OLG Hamm Beschl. v. 21.6.2021 - 7 U 41/21, BeckRS 2021, 54315). (Leitsätze des Gerichts) |