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Der Geschädigte ist bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs im Totalschadenfall nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben oder abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, bessere Restwertangebote vorzulegen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Haftpflichtversicherer rechtzeitig eine Verwertungsmöglichkeit unterbreitet hat, die der Geschädigte ohne weiteres annehmen konnte und deren Annahme ihm zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |