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Der Begriff 'Grundstück' im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO umfasst alle nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten, also vor allem die privaten Grundflächen, auch Privatwege und -straßen, sowie Feld- bzw. Waldwege, sofern sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Beim Linksabbiegen in ein solches Grundstück sind aufgrund der erschwerten Erkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer besondere, über die des gewöhnlichen Linksabbiegers hinausgehende Sorgfaltspflichten zu beachten. Im Rahmen des § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links in das Grundstück abbiegenden Kraftfahrer, wenn es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen zu einem Unfall mit einem überholenden Kraftfahrzeug kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |