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Gegen den Spurwechsler spricht der Anscheinsbeweis nach § 7 Abs. 5 StVO, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund des Fahrstreifenwechsels ausweichen muss und dabei ein Schaden entsteht. Die Angaben des Spurwechslers können durch ein unfallanalytisches Gutachten als unplausibel widerlegt werden, was zur alleinigen Haftung des Spurwechslers führen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |