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Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen v. 10.06.2022: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schätzung nach SchwackeListe und 20%-Aufschlag für Unfallgeschäft




Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen (Urteil vom 10.06.2022 - 6 C 539/21) hat entschieden:

   Die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall können gemäß § 287 ZPO anhand entsprechender Listen geschätzt werden. Ist der Fraunhofer Mietpreisspiegel für die betreffende Fahrzeugkategorie nicht anwendbar, kann auf die SchwackeListe zurückgegriffen werden. Ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den Normaltarif der SchwackeListe zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Unfallgeschäfts ist gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 680,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2018 sowie weitere 124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen sachlich und örtlich zuständig gemäß §§ 23, 71 GVG sowie § 32 ZPO, denn der Unfall ereignete sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen und der geltend gemachte Anspruch übersteigt den Betrag von 5.000,- € nicht.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Mietwagenkosten gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn sie ist unstreitig als Inkassodienstleistende gemäß §§ 10 ff. RDG registriert. Insoweit ist die Klägerin im Hinblick auf § 79 Abs. 1 S. 2 ZPO auch zu der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderung befugt.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann die Klägerin aus abgetretenem Recht den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies umfasst auch die erforderlichen Mietwagenkosten. Für die Erforderlichkeit kommt es auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters an.

Dabei kann der erforderliche Geldbetrag anhand bestimmter Bemessungsfaktoren entsprechend § 287 ZPO geschätzt werden, denn unter den Parteien ist die Höhe einer Forderung streitig und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände ist mit Schwierigkeiten verbunden, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens würde vorliegend den geltend gemachten Schadensbetrag um ein Vielfaches übersteigen.

Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung können die erforderlichen Mietwagenkosten anhand entsprechender Listen geschätzt werden. Vorliegend kann der Fraunhofer Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage nicht herangezogen werden, da Fraunhofer für die hier einschlägige Fahrzeugkategorie Mietwagenklasse 8-Bus keine Preise erhoben hat. Daher kann vorliegend nur allein auf die SchwackeListe zurückgegriffen werden, die eine solche Fahrzeugkategorie enthält.

Nach der SchwackeListe 2018 beträgt der Normaltarif für 8 Tage im Postleitzahlengebiet 533… in der Gruppe 8-Bus 1.007,12 €.

Der von der Klägerin vorgetragene pauschale Aufschlag in Höhe von 20 % ist gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Ein solcher Aufschlag erscheint unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Insofern werden die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallgeschäfts im Vergleich zur "normalen" Anmietung angemessen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Mietzins und die Umsatzsteuer vorfinanziert. Das Fahrzeug wurde dem Geschädigten ohne Sicherheitsleistungen zur Verfügung gestellt. Eine Vollkasko- und eine Teilkaskoversicherung wurde mit jeweils 0,00 € Selbstbeteiligung vereinbart. Zum Zeitpunkt der Anmietung war die Haftung nicht geklärt. Die Anmietung erfolgte am Tag nach dem Unfallereignis und damit eilbedürftig. Die Nutzung des Mietfahrzeugs war nicht eingeschränkt (Kilometer, weitere und Alter der Fahrer etc.). Die Dauer der Anmietung war bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt.

Zu Gunsten der Klägerin sind auch die sogenannten Nebenkosten zu berücksichtigen. Diese Kosten sind nach der Nebenkostentabelle der SchwackeListe grundsätzlich erstattungsfähig. Hierzu gehören die Kaskoversicherung in Höhe von 8 × 26,03 €, mithin 208,24 €, sowie Zustellen/Abholen mit je 28,70 €. Diese Nebenkosten wurden auch vereinbart.

Nach der SchwackeListe ergibt sich somit ein arithmetischer Mittelwert in Höhe von insgesamt 1.474,18 €. Der von der Klägerin berechnete Betrag in Höhe von 1.564,12 € weicht von diesem arithmetischen Mittelwert 6 % ab und bewegt sich folglich noch im Rahmen des Üblichen.

Der Anspruch auf Zahlung der Mietwagenkosten in Höhe von 1.564,12 € ist gemäß § 362 BGB in Höhe von 884,07 € durch Zahlung der Beklagten erloschen.

Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die sich aufgrund einer 1,3-Gebühr berechnen.

Der Anspruch auf die Nebenforderungen folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-52879

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