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Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist. Dies gilt auch für den Schluss auf die Nichteignung zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 8 Satz 1FeV). Ordnet die zuständige Behörde in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (auch) zur Überprüfung der körperlichen und/oder geistigen Eignung an, müssen Hinweise auf dahingehende Eignungsmängel vorliegen. (Leitsätze des Gerichts) |