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Der Mieter eines Kfz haftet nicht für Steinschlagschäden, da diese bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit eintreten können und grundsätzlich nicht vom Mieter zu vertreten sind (§ 538 BGB). Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte verschuldensunabhängige Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug ist unwirksam, da sie dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widerspricht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass die Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit entstanden ist und nicht vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |