- | der Mieter eines Fahrzeugs führt eine Beschädigung am Mietfahrzeug herbei; |
- | der Mieter eines Fahrzeugs führt mit dem Mietwagen Beschädigungen an anderen Fahrzeugen des selben Autovermieters herbei; |
- | der Mieter eines Fahrzeugs führt mit dem Mietwagen Beschädigungen an einem eigenen Fahrzeug herbei. |
1. | Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache gemäß § 536a Abs. 1 S. 1 BGB kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. |
2. | Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB liegt aber dann vor, wenn der Haftungsausschluss auch im Falle der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten gelten soll, die als den typischen Verwendungszweck prägende Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Mietzinspflicht stehen. Bei einem Kfz-Mietvertrag handelt es sich um solche Pflichten, wenn sie den grundlegenden, für den Vertragszweck des sicheren Fahrens unabdingbaren technischen Zustand des Mietfahrzeugs betreffen, insbesondere die Funktionsfähigkeit von Lenkung und Bremsen |
1. | Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, findet die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2011, VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150). |
2. | Zu den Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem angemieteten Kraftfahrzeug. |
1. | Verursacht ein angestellter Kraftfahrer an einem Fahrzeug, das sein Arbeitgeber bei einem gewerblichen Vermieter gemietet hat, einen Schaden, so kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch einen Vermieter auch auf die Haftungsfreizeichnungen berufen, die sein Arbeitgeber im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbart hat. (hier: sogenannte Haftungsbegrenzung für Schäden am Mietwagen - CDW - mit Eigenbeteiligung) Dies gilt selbst dann, sofern im Mietvertrag die Haftungsbegrenzung nicht ausdrücklich auch für den Fahrer vereinbart ist. |
2. | Im Falle grober Fahrlässigkeit des Fahrers kann er sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch den geschädigten Vermieter auf § 81 Abs. 2 VVG berufen (Kürzung nach Schwere des Verschuldens) |
3. | Im Umfang der berechtigten Inanspruchnahme des Fahrers durch den geschädigten Vermieter kann im Einzelfall der Fahrer trotz grober Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. |
4. | Zur Begrenzung der Haftung der Arbeitnehmer (hier: Kraftfahrer in Vollzeit bei € 1.250,00 brutto monatlich) auf drei Bruttomonatsgehälter. |
5. | Der Freistellungsanspruch ist pfändbar. Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn der Vermieter den Mieter auf Zahlung auf der Grundlage einer Pfändung des Freistellungsanspruches des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, obwohl der Vermieter mit dem Mieter im Mietvertrag eine Haftungsbegrenzung mit Eigenbeteiligung nach Art einer Vollkaskoversicherung vereinbarte. |