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Ein Radfahrer, der einen Fußgängerüberweg fahrend überquert, kann sich nicht auf ein Vorrecht nach § 26 Abs. 1 StVO berufen, da dieses Gesetz ausdrücklich von zu Fuß Gehenden spricht. Trotz fehlenden Vorrechts des Radfahrers kann den Pkw-Fahrer ein hälftiges Mitverschulden treffen, wenn er bei aufmerksamer Fahrweise die Absicht des Radfahrers, den Überweg zu queren, hätte erkennen und sich darauf einstellen müssen. Der Schädiger trägt das Werkstattrisiko, sodass der Geschädigte die vollen Reparaturkosten verlangen kann, selbst wenn diese nicht erforderlich oder unwirtschaftlich waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |