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Für die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 gemäß § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV ist erforderlich, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B besessen hat. Die Formulierung „seit mindestens fünf Jahren … besitzt“ im Indikativ Präsens deutet auf ein derzeit bestehendes Besitzverhältnis von fünf Jahren hin und nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |