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Den Klägern ist der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 28.07.2019 und der von ihnen behaupteten HWS-Distorsionen nicht gelungen. Die Frage, ob sich die Kläger bei dem Unfall die von ihnen behaupteten Verletzungen und Beschwerden zugezogen haben, betrifft den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität und unterliegt damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Das Gericht ist nach Einholung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht überzeugt davon, dass die Kläger aufgrund des Unfallereignisses die diagnostizierten HWS-Distorsionen erlitten haben und dass die behaupteten Beschwerden auf unfallbedingte HWS-Distorsionen zurückzuführen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |