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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Bei einer Haltertrennung obliegt es dem formal eingetragenen Halter, seine nur formale Haltereigenschaft gegenüber der Bußgeldbehörde unmittelbar zu offenbaren, um der Behörde zu ermöglichen, gegenüber dem wirtschaftlichen Halter weitere Maßnahmen zu ergreifen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |