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Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung kann angenommen werden, wenn in einem Baustellenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit über nahezu eineinhalb Kilometer durch mehrere beidseitig aufgestellte, gut sichtbare Verkehrszeichenpaare gestuft reduziert wurde. Es ist ausgeschlossen, dass der Betroffene die Beschränkung nicht wahrgenommen oder sich seiner gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst war, da dies mit erheblich höheren Fahrgeräuschen und einer schnelleren Veränderung der Landschaft einhergeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |