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Eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht möglich war und der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht zur Fahrerermittlung nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflicht wird durch entsprechende Ermittlungsmaßnahmen der Behörde ausgelöst, wobei es auf die tatsächliche Kenntnisnahme von Benachrichtigungszetteln nicht ankommt, da den Halter die Pflicht trifft, an ihn adressierte Post zur Kenntnis zu nehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |