Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 29.04.2022: Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer und fehlender Mitwirkung des Halters nach Verkehrsverstoß




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 29.04.2022 - 18 K 3369/21) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht möglich war und der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht zur Fahrerermittlung nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflicht wird durch entsprechende Ermittlungsmaßnahmen der Behörde ausgelöst, wobei es auf die tatsächliche Kenntnisnahme von Benachrichtigungszetteln nicht ankommt, da den Halter die Pflicht trifft, an ihn adressierte Post zur Kenntnis zu nehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte vor Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist unbegründet. Die im Bescheid vom 25. Mai 2021 verfügte Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor und der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften lag hier darin, dass mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM - 000 am 24. November 2020 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h überschritten wurde. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Dieser Verstoß steht in tatsächlicher Hinsicht als Voraussetzung für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage hinreichend fest. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2021 im zugehörigen Eilverfahren 18 L 1180/21 Bezug genommen. An diesen hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin, die sich mit der gerichtlichen Entscheidung inhaltlich nicht erneut auseinandergesetzt hat, fest.

Der Beklagte ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.

Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

Die Behörde muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht.

Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt zumindest voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder - auch wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist - zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, so dass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungsbemühungen geboten wird. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Ermittlungsbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.

Nach diesen Maßstäben wurde die Mitwirkungspflicht der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls durch entsprechende Ermittlungsmaßnahmen des Beklagten im Rahmen der Amtshilfe ausgelöst. Ermittlungsdefizite der zuständigen Bußgeldstelle, die ursächlich dafür waren, dass der verantwortliche Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte, sind nicht erkennbar.

Soweit die Klägerin als Halterin des von der Fahrtenbuchauflage betroffenen Kraftfahrzeugs den Zugang des Anhörungsschreibens vom 14. Dezember 2020 sowie des Erinnerungsschreibens vom 29. Dezember 2020 bestreitet, mag dies mangels eines gesetzlich bestimmten Anscheinsbeweises, wonach korrekt adressierte und nicht in den Rücklauf gelangte Schreiben beim Adressaten auch zugehen, ausreichend sein, um sich in Bezug auf diesen Aspekt gegen den Vorwurf einer unzureichenden Mitwirkung zu verteidigen.

Die erkennende Kammer geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch davon aus, dass der Zeuge O. als Außendienstmitarbeiter des Beklagten bereits am 8. Februar 2021 und erneut am 19. Februar 2021 eine Vor-Ort-Ermittlung am Sitz der Klägerin durchgeführt, bei dieser Gelegenheit niemanden angetroffen und deshalb jeweils einen sogenannten "roten Benachrichtigungszettel" in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen hat.

Dieses Vorgehen ist abstrakt betrachtet auch ausreichend, um die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters auszulösen. Denn dem Benachrichtigungszettel sind Angaben zu einem konkreten straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren unter Benennung des betroffenen Kraftfahrzeugs mit Kennzeichen, dem Tatzeitpunkt, dem Tatort sowie der zuständigen Bußgeldstelle zu entnehmen. Auf dieser Grundlage ist der Halter - auch ohne Übermittlung eines ggf. vorhandenen, aber sowieso nicht zwingend erforderlichen Beweisfotos - in der Lage, sich bei der zuständigen Bußgeldstelle oder alternativ bei der im Wege der Amtshilfe tätig gewordenen Behörde nach den konkreten Hintergründen des Vorwurfes zu erkundigen. Zudem enthält dieser Zettel die Information, dass im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Fahrerermittlungen angestellt werden, sowie die Aufforderung an den Fahrzeughalter, sich zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu äußern.

Unter Würdigung der Zeugenaussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass sowohl am 8. Februar 2021 als auch am 19. Februar 2021 ein entsprechender Benachrichtigungszettel durch den Zeugen O. in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden ist. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme von den Benachrichtigungszetteln durch die Klägerin kommt es dabei nicht an. Denn innerhalb ihres Organisationsbereichs trifft die Klägerin die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, die an sie adressierte Post auch tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen.

Dabei kann dahinstehen, ob die stattgefundene Amtshilfehandlung am 19. Februar 2021, die dadurch zweifelsfrei belegt worden ist, dass der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung diesen Zettel im Original zu den Akten gereicht hat, die Mitwirkungspflicht ausgelöst hat. Auch nicht klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Mitwirkungspflicht im Grundsatz nur durch eine rechtmäßige Amtshandlung ausgelöst werden kann und ob eine solche am 19. Februar 2021 noch vorlag, nachdem am gleichen Tag das Amtshilfegesuch seitens der Bußgeldbehörde beim Beklagten zurückgenommen worden ist. Denn jedenfalls erfolgte eine hinreichende Information der Klägerin bereits durch den Einwurf des Benachrichtigungszettels am 8. Februar 2021.

So hat der Zeuge O. das seit Jahren praktizierte Vorgehen bei der Fahrerermittlung vor Ort dem Gericht nachvollziehbar erläutert. Demnach erfolgt der Einwurf des "roten Benachrichtigungszettels" immer bei der ersten Vor-Ort-Ermittlung, wenn keine zuständige Person des Halters angetroffen werden kann. Ein zweiter Zettel werde entweder bei einem zweiten oder dritten Vor-Ort-Termin eingeworfen, wenn weiterhin niemand angetroffen wird. Auf dem Benachrichtigungszettel werde von ihm jeweils individuell und handschriftlich das betroffene Fahrzeug mit dem konkreten Bußgeldvorgang, das Datum des Ausstellens sowie die Kontaktdaten des zuständigen Sachbearbeiters der Bußgeldstelle vermerkt. Dieser Verfahrensablauf sei immer identisch und werde von ihm monatlich in 30 bis 50 Fahrerermittlungsverfahren vollzogen.

Für die Kammer steht fest, dass dieser Standardablauf auch im vorliegenden Verfahren stattgefunden hat. Der Zeuge O. konnte sich - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um Massenvorgänge handelt - daran erinnern, dass die Liegenschaft der Klägerin in einem Industriegebiet und dort in einem Wendebereich auf der rechten Seite liegt. Er meinte, dass der Briefkasten an der Haustüre links sei. Widerspruch seitens der Klägerin erfolgte insoweit nicht. Dem Ermittlungsbogen ist zu entnehmen, dass jeder der drei Termine individuell in die vorgesehene Spalte eingetragen worden ist. Gründe, warum der Zeuge O. - anders als in allen anderen Verfahren - vorliegend von seiner Routine abgewichen sein sollte, sind nicht erkennbar, liegen nicht auf der Hand und sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Selbst die pandemische Lage änderte nach Angaben des Zeugen nichts an dem bisherigen Vorgehen vor Ort. Auch der klägerseits vorlegte Benachrichtigungszettel vom 19. Februar 2021 bestätigt inhaltlich den geschilderten Ablauf und belegt, dass Vor-Ort-Ermittlungen, wie von dem Beklagten behauptet, stattgefunden haben. Schließlich macht es der zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Ermittlung regelmäßig drohende Ablauf der Verfolgungsverjährung nachvollziehbar, bereits beim ersten Termin einen entsprechenden Zettel bei Nichtantreffen zu hinterlassen.

Belastungstendenzen zulasten der Klägerin waren beim Zeugen O. nicht zu erkennen. Es bestehen auch keine Gründe für diesen, falsche, für die Klägerin belastende Angaben zu machen. Sein Vorbringen ist insgesamt widerspruchsfrei und in sich stimmig erfolgt. Auf Nachfragen reagierte er ruhig und besonnen im Bestreben, sein Vorgehen für das Gericht und die anwesenden Beteiligten nachvollziehbar zu erläutern.

Die Aussagen des seitens der Klägerin benannten Zeugen H. sind nicht geeignet, Zweifel am geschilderten Vorgehen des Zeugen O. zu begründen. So hat der Zeuge H. zwar die inneren Arbeitsabläufe bei der Klägerin im Februar 2021 erläutert. Dessen Angaben waren jedoch in sich nicht immer stimmig und standen zum Teil in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Klägervorbringen. So gab die Klägerin im gerichtlichen Verfahren noch an, dass das Büro in Pandemiezeiten und damit auch im Februar 2021 nur alle drei Tage besetzt gewesen sei. Der Zeuge H. verwies hingegen darauf, dass er jeden Tag - mit Ausnahme von wenigen Einzelereignissen - von 8.00 Uhr bis 19:30 Uhr im Büro und u.a. für die Postbearbeitung der Klägerin zuständig gewesen sei. Auch die Tatsache, dass mehrere Personen Zugang zum Briefkasten der Klägerin hatten, gewährleistet nicht, dass - wie es der Zeuge H. angab - "jeder Brief über seinen Schreibtisch wandert". Schließlich lassen sich die Ereignisse um den zweiten Benachrichtigungszettel gemessen an den zuvor geschilderten Organisationsroutinen nicht widerspruchsfrei klären. So wurde dieser am 19. Februar 2021, einem Freitag, eingeworfen. Warum der Zeuge H. erst am darauffolgenden Dienstag (23. Februar 2021) von diesem Kenntnis erlangt haben will und sich per E-Mail vom 24. Februar 2021 beim Beklagten meldete, lässt sich nicht erklären, wenn er jeden Tag vor Ort gewesen sein, täglich die Post kontrolliert haben will und die besondere Bedeutung des Zettels auf der Hand lag. Soweit der Zeuge auf das Datum des Tatvorwurfs verwies, welches den November 2021 auswies, dürfte direkt erkennbar gewesen sein, dass es sich insoweit um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt hat. Hiervon ging er ausweislich seiner E-Mail vom 24. Februar 2021 selbst aus.

Auf Grundlage des frühzeitig an sie übermittelten roten Benachrichtigungszettel wäre es der Klägerin möglich gewesen, sich rechtzeitig bei der angegebenen Stelle zu melden und ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Dass der Benachrichtigungszettel erst etwas über zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß und damit nicht binnen zwei Wochen angebracht worden waren, ist vorliegend bereits deshalb unerheblich, weil die Klägerin in der Lage war, zwei potenziell in Betracht kommende Fahrzeugführer in ihrer E-Mail vom 24. Februar 2021 zu benennen und der Umstand, dass eine weitere Mitwirkung nicht möglich gewesen sein soll, jedenfalls nicht auf Zeitablauf basierte.

Die Klägerin hat nicht in der gebotenen Art und Weise an der Fahrzeugführerermittlung mitgewirkt. Die Mitteilung zweier in Frage kommender Fahrzeugführer mit E-Mail vom 24. Februar 2021 an die Zulassungsstelle des Beklagten stellte keine hinreichende Mitwirkungshandlung der Klägerin dar. Diese Mitteilung ging nicht rechtzeitig vor Ablauf, sondern erst am 24. Februar 2021 und damit nach dem Ende der dreimonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nach den § 26 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 6 Abs. 1 StVG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Ablauf des 23. Februar 2021 ein.

Vgl. zum Ende der Verjährungsfrist mit Ablauf desjenigen Tages, der im maßgeblichen Monat in seiner ziffernmäßigen Benennung dem Anfangstag der Verjährungsfrist - hier dem 24. November 2020 als Tag des Verkehrsverstoßes (§ 31 Abs. 3 OWiG) - vorangeht, OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 8 B 892/20 - juris Rn. 25 f.

Dazu, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat, wird auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2021 im zugehörigen Eilverfahren 18 L 1180/21 verwiesen. Auch an diesen hält die Kammer nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren fest.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

7.200,00 €

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit waren für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 18 Monaten also 7.200,00 Euro anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2022/18_K_3369_21_Urteil_20220429.html - DE:VGK:2022:0429.18K3369.21.00

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