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Das Bayerische Oberste Landesgericht hält an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg fest, wonach die antragsgemäße Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG bei einer bloßen Verlegung des Hauptverhandlungstermins regelmäßig fortwirkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |