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Ein Anspruch auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus. Diese muss auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhen und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |