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Ein Antrag auf vorläufige Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen, wenn der Antragsteller das zur Überprüfung seiner Fahreignung nach § 14 Abs. 2 FeV angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegt und somit die Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausräumt. Die Anordnung eines MPU nach § 14 Abs. 2 FeV ist gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein zuvor wegen Betäubungsmittelbesitzes angeordnetes ärztliches Gutachten nicht beigebracht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |