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Das Landgericht verletzt seine Amtsaufklärungspflicht, wenn es die Vernehmung eines Zeugen über die Angaben des Angeklagten im Krankenhaus nach ordnungsgemäßer Belehrung zurückweist, obwohl der Angeklagte trotz eines Schädel-Hirn-Traumas ansprechbar und orientiert war und adäquat antwortete, auch wenn eine ärztliche Einschätzung von Vernehmungsunfähigkeit vorlag. Ungefragt gemachte Einlassungen des Angeklagten nach Belehrung sind grundsätzlich verwertbar und müssen im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |