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Im Bußgeldverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist eine Übertragung des Verfahrens auf ein anderes Gericht gemäß § 12 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG oder § 42 Abs. 3 JGG erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat. Solange die Staatsanwaltschaft die Klage noch zurücknehmen und damit ein anderes Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |