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In einer Reißverschlusssituation besteht grundsätzlich eine Vorrangregelung dahin, dass derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt, Vorrang vor demjenigen hat, der auf seinem Fahrstreifen nicht durchfahren kann. Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO ist grundsätzlich von einer vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen, wenn sichere Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des auf der bevorrechtigten Fahrspur Fahrenden nicht feststehen. Die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs tritt in diesem Fall vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |