|
Kann dem Überholer bei Kollision mit dem vorausfahrenden Linksabbieger kein Verschulden nachgewiesen werden, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Linksabbiegers regelmäßig zurück. Eine Haftungsbeteiligung des Überholers aufgrund der einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs tritt hinter das erhebliche Verschulden des Linksabbiegers zurück, insbesondere bei Verstoß gegen die Rückschaupflicht des § 9 Abs. 1 S. 4 StVO und falscher Blinkeranzeige. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |