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Die Entscheidung befasst sich mit Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Dieselfahrzeugs (VW Touran, Motor EA 189) aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Kläger machte Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie § 852 BGB geltend, nachdem seine Ansprüche zunächst an eine Prozessfinanzierungsgesellschaft abgetreten und später an ihn zurückabgetreten wurden. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |