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Ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 1 OWiG sperrt eine Entscheidung ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG nur dann, wenn dessen Kenntnisnahme nicht pflichtwidrig unterlassen wurde, was bei nicht rechtzeitiger Stellung des Antrags der Fall sein kann. Die Rechtzeitigkeit ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob das Gericht unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen und den Antrag bearbeiten konnte. Bei einer Übermittlung per beA an das zentrale EGVP lediglich 35 Minuten vor dem Hauptverhandlungstermin ist der Antrag nicht rechtzeitig, wenn kein Hinweis auf die besondere Eilbedürftigkeit erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |