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OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 StPO § 45 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2 Gewährt das (unzuständige) Amtsgericht dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nachholung von Verfahrensrügen, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran gebunden. Die Entscheidung hat jedoch keinen bestimmten Regelungsgehalt und ist gegenstandslos, wenn diese vorab ohne konkreten Bezug auf eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholte Handlung ergeht und offen ist, ob und ggf. mit welchem Inhalt der Betroffene nach Akteneinsicht des Verteidigers noch Verfahrensrügen erheben wird. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 23. Mai 2022, IV-2 RBs 75/22 (Leitsätze des Gerichts) |