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Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten, wobei grundsätzlich der günstigere Normaltarif zu wählen ist. Der erforderliche Normaltarif wird gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Schwacke Liste ermittelt, deren Eignung als Schätzgrundlage auch gegenüber dem Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich gegeben ist, sofern keine konkreten, fallbezogenen Mängel aufgezeigt werden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte aufgrund fehlender eigener Barmittel zur Vorfinanzierung eines Ersatzfahrzeugs auf die Regulierung durch den Schädiger angewiesen ist und diesen Umstand dem Schädiger mitteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |