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Landgericht Aschaffenburg v. 20.05.2022: Mietwagenkosten nach Unfall: Schwacke-Liste als Schätzgrundlage und Anmietdauer bei fehlender Vorfinanzierung




Das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 20.05.2022 - 32 O 68/21) hat entschieden:

   Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten, wobei grundsätzlich der günstigere Normaltarif zu wählen ist. Der erforderliche Normaltarif wird gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Schwacke Liste ermittelt, deren Eignung als Schätzgrundlage auch gegenüber dem Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich gegeben ist, sofern keine konkreten, fallbezogenen Mängel aufgezeigt werden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte aufgrund fehlender eigener Barmittel zur Vorfinanzierung eines Ersatzfahrzeugs auf die Regulierung durch den Schädiger angewiesen ist und diesen Umstand dem Schädiger mitteilt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
MWKUnfallTarif Schwacke
und
MWKUnfallTarif Schwacke

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.897,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.07.2019 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 448,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.07.2019 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwertbeschluss

Der Streitwert wird auf 5.440,36 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.

I. Dem Kläger kommt ein weiterer Anspruch auf Erstattung von 4444,97 € aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis im Rahmen der Erstattungspflicht der erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 249 BGB zu. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (etwa BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 ff.; BGH, Urteil vom 12.04.2011 − VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 f.; BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 ff.) und des OLG Bamberg (OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2015 - 5 U 272/14, NZV 2016, 380 ff.), der die Berufungskammer des Landgerichts Aschaffenburg in ebenfalls ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: LG Aschaffenburg Urteil vom 02.02.2012 - 23 S 147/11, BeckRS 2014, 18078) folgt, kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten - nicht für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Erforderlich im Sinne des § 249 BGB Abs. 2 Satz 1 BGB ist damit grundsätzlich der sogenannte Normaltarif. Ein gegenüber dem Normaltarif höherer Tarif kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.

2. Den erforderlichen Normaltarif ermittelt das Gericht in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des jeweils gültigen, Unfall nächsten "Schwacke Liste Auto-Mietpreisspiegel" (im folgenden: Schwacke Liste) für das relevante Postleitzahlengebiet des Geschädigten/Schadensortes, wobei das Gericht das arithmetische Mittel heranzieht.

a) Die Verwendung der jeweils gültigen Schwacke Liste als Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist vom Bundesgerichtshof, dem Oberlandesgericht Bamberg und der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nach der Veröffentlichung des "Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland" des Fraunhofer Instituts und andere Gutachten mehrfach gebilligt bzw. für zulässig erachtet worden (vergleiche BGH Urteil vom 12.04.2011, NJW 2011,1947). b)

Mitunter gibt es für den Landgerichtsbezirk Aschaffenburg eine ständige und gefestigte Rechtsprechung dahingehend, dass die Schwacke Liste - neben weiteren grundsätzlichen geeigneten Schätzgrundlagen - als Geschäftsgrundlage geeignet und zugrundezulegen ist. c)

Es bestand für das Gericht keine Veranlassung, dem "Fraunhofer - Mietpreisspiegel" gegenüber der hier gültigen Schwacke Liste 2019 den Vorzug zu geben. Von der Beklagten wurden vorliegend konkret keine konkreten Tatsachen zu Mängeln der betreffenden Schätzgrundlagen aufgezeigt, die sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt hätten. Dass andere Gerichte als Schätzgrundlagen im Rahmen des § 287 ZPO (auch) den "Fraunhofer - Mietpreisspiegel" oder ein Mittelwert bei der Markterhebungen heranziehen, steht der dargestellten grundsätzlichen Ermessensausübung durch das erkennende Gericht nicht entgegen, weil damit keinesfalls festgestellt ist, dass die Schwacke Liste nicht weiter eine geeignete Schätzgrundlagen im Sinne des § 287 ZPO darstellt.

d) Bedenken gegen die Schwacke-Liste sind nur dann zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539, 1540; OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2015 - 5 U 272/14, NZV 2016, 380, 381). Die Anwendung der Listen begegnet demzufolge nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 03.02.2020 - (110) 1 O 396/18 -, juris).

Die von der Beklagten gegen die Schwacke Liste erhobenen Einwendungen wiegen nicht so schwer, dass diesem die generelle Eignung als Schätzgrundlagen abgesprochen werden müsste. Im Gegenteil werden auch gegen die Erhebungen des Fraunhofer Instituts vielfach nicht von der Hand zu weisende Einwendungen erhoben, welche nach Einschätzung des erkennenden Gerichts mindestens ebenso schwerwiegend, wie die Vorbehalte gegen die Schwacke Liste.

Bei den beklagtenseits vorgelegten Internetangeboten ("Screenshots") handelt es sich zum einen nicht um tatsächliche Angebote, sondern nur um eine invitatio ad offerendum. Zum anderen geben die beklagtenseits vorgelegten Angebote die tatsächliche Anmietsituation nicht zutreffend wieder. Internetangebote gehen von einer festen im Vorhinein genannten Anmietdauer aus, was bei einer Ersatzanmietung nach einem Unfall nicht der Fall ist. Hier im konkreten Fall hing die Anmietdauer von der Regulierung durch die Beklagte ab, um dem Kläger finanzielle Mittel zur Ersatzbeschaffung zur Verfügung zu stellen.

Eine repräsentative Darstellung der zum Anmeldezeitpunkt zur Verfügung stehenden Angebote, aus der sich ein Normaltarif ermitteln ließe, stellen die Internetangebote mitunter nicht dar. Insofern ist der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend, um Bedenken gegen die Geeignetheit der Schätzgrundlage zu begründen.

e) Nach der Schwacke Liste 2019 ergeben sich folgende zu erstattende Kosten. Auf der Grundlage des Postleitzahlengebiets … für den Wohnort des Geschädigten und der unstreitig vorliegenden Mietwagenklasse 1 ergeben sich folgende Werte für den angemieteten Zeitraum 07.05.2019 bis 08.07.2019.

9 x Wochenpauschale arithmet. Mittel 476,00 € 3.808,00 €

63 x 18,22 € Nebenkosten 1.147,86 € Gesamt 5.431,86 €

abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis (543,19 €) = 4.888,67 €

abzüglich bereits erstatteter Mietwagenkosten iHv 443,70 € = 4.444,97 €

f) Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers liegt nicht vor.

Der angemietete Zeitraum vom 07.05.2019 bis 08.07.2019 ist vollumfänglich zugrunde zu legen.

Der Geschädigte ist nicht zur Vorfinanzierung des Kaufpreises eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges verpflichtet. Vielmehr ist es Sache des Schädigers, den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, und zwar grundsätzlich sofort bzw. allenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist. Dies jedenfalls dann, wenn der Geschädigte den einstandspflichtigen Schadensregulierer darauf hinweist, keine eignen Barmittel inne zu haben und erklärt, dass er das angemietete Fahrzeug bis zur endgültigen Regulierung nutzen würde (OLG Köln, Urt. V. 20.03.2012, Az. 15 U 170/11, NJW-RR 2012, 1113)

So liegt der Fall hier.

Zunächst sind die engen finanziellen Möglichkeit des Klägers unter Vorlage des Kontoauszugs vom 08.05.2019 (Anlage K 13, Bl.78 d.A.) substantiiert und durch glaubhafte Angaben des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung vom 10.01.2022 (Bl. 77 d.A.) bestätigt worden.

Mit Datum vom 14.05.2019 ist das private Schadensgutachten der DEKRA (Anlage K 2, Bl. 7 ff. d. A.) erstellt worden, das einen Totalschaden feststellt und für die Dauer der Ersatzbeschaffung 11 Tage ansetzt. Bereits mit Email vom 22.05.2022 (Anlage K6, Bl. 22 d. A.) wurde die beklagten Seite darauf hingewiesen, dass eine Vorfinanzierung eines Ersatzfahrzeuges nicht möglich sei. Dieser Hinweis wurde wiederholt in der Email vom 06.06.2019 (Anlage K7, Bl. 23 d. A.). Eine Reaktion erfolgte durch die Beklagte nicht.

Nachdem eine Regulierung durch den Beklagten am 02.07.2019 erfolgt ist, hat der Kläger ein Ersatzfahrzeug am 08.07.2019 zugelassen und damit zeitnah nach der durch die Beklagte erfolgte Regulierung.

Eine abweichende Bewertung rechtfertigt sich - entgegen des Vortrags der Beklagten - auch nicht daraus, dass die Mietwagenkosten den Regulierungsbetrag um ein Vielfaches übersteigen. Maßgeblich ist, dass der Kläger die Beklagte in der oben ausgeführten Weise unmittelbar über das hohe Kostenrisiko der Mietwagenkosten informiert hat. Das Kostenrisiko war der Beklagten daher bekannt.

Der Kläger hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 4.444,97 € (brutto).

II. Weiterhin sind die beantragten Abschleppkosten in Höhe 309,40 € (brutto) zuzusprechen, da dies nicht substantiiert bestritten wurden.

Der Einwand der Beklagtenseite, diese seien nicht schlüssig dargetan, da sich aus dem Privatgutachten der DEKRA nicht ergebe, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig sei und man vor dem Hintergrund des Schadensbildes von einer Fahrfähigkeit des Fahrzeugs ausgehen könne, geht ins Leere. Ausweislich Seite 5 des zuvor genannte Privatgutachtens (Blatt 11 d.A.) ist unter "Verkehrssicherheit" vermerkt "Bezogen auf den gegenständlichen Schaden ist keine Fahrfähigkeit gegeben".

Darüber hinaus waren die beantragten Zulassungskosten in Höhe von 142,80 € (brutto) zusprechen.

Entgegen des Einwands der Beklagten hat die Klägerin die Rechnung vom 09.07.2021 (Anlage K1, Blatt 6 d. A.) vorgelegt. Dort befindet sich unter der Ordnungsnummer 4 der geltend gemachte Nettobetrag in Höhe von 120,00 €. Brutto ergibt sodann der eingeklagte Betrag von 142,80 €. Im Übrigen erfolgt das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der erfolgten Ersatzbeschaffung des Klägers ins Blaue hinein. Das Gericht ist von der Ersatzbeschaffung aufgrund der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I überzeugt, da das dort benannte Fahrzeug am 08.07.2019 zugelassen wurde und dies in den im Übrigen unstreitigen Sachverhalt widerspruchsfrei einordenbar ist.

Im Ergebnis waren dem Kläger daher insgesamt 4.897,17 € als Hauptforderung zuzusprechen.

III. 1. Die Nebenforderungen in Form der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren unter Zugrundelegung des Gegensatndwertes von 6461,66 € (1.564,49 € als durch die Beklagte bereits regulierter Betrag + 4.897,17 €) in Höhe von 448,63 € (brutto) zuzusprechen. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung unter Zugrundelegung des RVG Stand 2019: Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 1,3.526,50 € Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 € MwSt. 19% 103,84 € Summe außergerichtliche Kosten: 650,34 € Hiervon sind die bereits durch die Beklagte auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlten 201,71 € abzuziehen, so dass sich der tenorierte Betrag ergibt.

2. Die Hauptforderung, die zugesprochen wurde, und Nebenforderung in Form der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren ab dem 27.07.2019 aufgrund des Verzugs der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu verzinsen, da der Klägervertreter mit E-Mail vom 15.07.2019 Anlage K 11, Blatt 29 der Akten) die Beklagte zur Zahlung mit Fristsetzung bis zum 26.07.2019 aufgefordert hatte.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

IV. Die Verurteilung erfolgte als Zahlungsanspruch im Sinne des § 250 BGB. Die Regulierung der Beklagten und damit verbundene Korrespondenz ist als ernsthafte Verweigerung weiterer Zahlungen zu verstehen, so dass der Freistellungsanspruch - ohne weitere gesonderte Fristsetzung - in einen Zahlungsanspruch übergegangen ist (Grüneberg in Palandt, 81. Aufl. 2022, § 250 BGB Rn. 2).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.2 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-46057

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