Das Verkehrslexikon

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Landgericht Amberg v. 18.05.2022: Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Einziehung des Führerscheindokuments nach Fahrerlaubnisentzug




Das Landgericht Amberg (Beschluss vom 18.05.2022 - 11 Qs 9/22) hat entschieden:

   Der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert von 5.000 € ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren bei der Einziehung des Führerscheindokuments in einem strafgerichtlichen Verfahren nicht maßgeblich. Vielmehr ist eine Schätzung auf Grundlage der Verwaltungsgebühren für die Wiedererteilung eines Führerscheindokuments, hier 300 €, vorzunehmen; Kosten für eine MPU sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht


Tenor:

1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 04.12.2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Verteidiger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegen den Beschluss über die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG die sofortige Beschwerde statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 €, da die Gebühr VV 4142 RVG aus 300 € 45 € beträgt, aus 5.000 € hingegen 257 €. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

Über die Beschwerde entscheidet das Gericht nach § 33 Abs. 8 S. 1 HS. 2 RVG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter - wie vorliegend der Fall - erlassen wurde.

Eine Übertragung auf die Kammer war nicht vorzunehmen, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache im Hinblick auf die Festsetzung des Gegenstandswerts grundsätzliche Bedeutung hat.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren zu Recht auf 300 € festgesetzt.

a) Zunächst ist festzustellen, dass nach Auffassung der Kammer für die Einziehung des Führerscheindokuments - entgegen der Entscheidung des Ausgangsgerichts - mangels gesetzlichen Gebührentatbestands keine Gebühr anfällt. VV 4142 RVG ist nicht einschlägig, da er den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht umfasst (OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2006 - 2 Ws 98/06). Die Einziehung des Führerscheindokuments ist aber lediglich zwingende Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis. Damit fällt auch diese nicht unter den Gebührentatbestand VV 4142 RVG.

Jedoch ist die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit nicht durch die Staatskasse angefochten worden. Die Kammer hat daher nicht über den Anfall der Gebühr VV 4142 RVG zu befinden, sondern dieser steht im vorliegenden Verfahren fest.

b) Da aber über den Anfall der Gebühr in vorliegender Sache rechtskräftig entschieden ist, ist über einen Gegenstandswert zu befinden. Die Gebühr ist auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 300 € zu berechnen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf den Beschluss des Ausgangsgerichts Bezug genommen, dem sich die Kammer anschließt.

Der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Führerscheinsachen Klasse B, BE den Auffangwert von 5.000 € vorschlägt, ist einerseits nicht verbindlich und andererseits im vorliegenden strafgerichtlichen Verfahren nicht maßgeblich. Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, den Auffangwert von 5.000 € für die Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren heranzuziehen. Der Auffangwert ist grundsätzlich nur maßgeblich, wenn eine Schätzung in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht möglich ist. Vorliegend ist jedoch eine Schätzung möglich.

Die Kosten für die Wiedererlangung des Führerscheindokuments, das eingezogen wurde, hat das Amtsgericht auf 300 € geschätzt. Diese Schätzung ist nicht zu beanstanden und folgt dem Vorschlag des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 26.05.2021.

Maßgeblich waren insoweit die Verwaltungsgebühren, die für die Wiedererteilung eines Führerscheindokuments selbst anfallen - wie auch das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausführt. Kosten, beispielsweise für eine MPU, sind bei der Wertfestsetzung insoweit nicht zu berücksichtigen. Letztlich sind diese erforderlich, weil die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wofür aber nach allen Ansichten und auch nach Ansicht des Verteidigers keine Gebühr nach VV 4142 RVG anfällt. Dann können diese Kosten aber auch nicht für die Wertfestsetzung betreffend die Einziehung berücksichtigt werden. Die Einziehung des Führerscheindokuments ist lediglich sekundäre Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Kosten für eine MPU beispielsweise fallen deshalb an, weil in erster Linie eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden muss, die in gewissen Fällen lediglich bei Vorlage einer MPU-Bescheinigung erteilt wird.

Damit ist es nicht zu beanstanden, dass lediglich die Verwaltungskosten, die sich auch auf die Erstellung eines neuen Führerscheindokuments beziehen, für die Bemessung der Anwaltsgebühren herangezogen wurden.

3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, § 33 Abs. 6 S. 1 RVG.

Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie diese wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

Eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Festsetzung des Gegenstandwertes ist nicht ersichtlich. Diese wäre im Hinblick auf die Frage, ob die Gebühr VV 4142 RVG vorliegend überhaupt anfällt, gegebenenfalls anzunehmen. Jedoch steht diese Frage vorliegend nicht zur Entscheidung.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-14481

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