|
Der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert von 5.000 € ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren bei der Einziehung des Führerscheindokuments in einem strafgerichtlichen Verfahren nicht maßgeblich. Vielmehr ist eine Schätzung auf Grundlage der Verwaltungsgebühren für die Wiedererteilung eines Führerscheindokuments, hier 300 €, vorzunehmen; Kosten für eine MPU sind dabei nicht zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |