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1. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO bei einem berührungslosen Unfall auf einer Bundesautobahn nach einem Spurwechsel. 2. Die Betriebsgefahr des Überholenden kann trotz Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ausscheiden, wenn - wie hier - feststeht, dass sich diese nicht auf die Entstehung des Verkehrsunfalls ausgewirkt hat (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 17.03.1992 - VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337 = juris Rn. 17; in einzelfallbezogener Abgrenzung zu OLG Hamm Urteil vom 15.05.2018 - 7 U 45/17). (Leitsätze des Gerichts) |