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Unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, sind unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen. Eine Abtretung von Mietwagenkosten an Erfüllung statt, bei der der Geschädigte unbedingt aus seiner Zahlungsverpflichtung entlassen wird, hält einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |