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1. Bei der Bemessung der Anspruchshöhe kann der im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 18/11397 S. 11) bei der Gesetzesfolgenbewertung genannte Betrag von 10.000 Euro als Ausgangspunkt für die den Gerichten überantwortete Einzelfallprüfung herangezogen werden. 2. Eine Übertragung der in der "Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0718 Titel 681 02 und 681 01)" des Bundesministeriums der Justiz für Härtefälle vorgesehenenen Pauschalbeträge kommt nicht in Betracht. (Leitsätze des Gerichts) |