- | Einleitung |
- | Allgemeines |
- | Hinterbliebenengeld |
- | Mitverschulden des Getöteten |
- | Keine Erstreckung auf Tiere |
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. |
- | Witwe: 12.000,00 € |
- | jedes Kind: 7.500,00 € |
- | Bruder: 5.000,00 € |