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Eine AGB-Klausel zur Abtretung von Sachverständigenkosten ist nicht intransparent und unwirksam, wenn sie – anders als die vom BGH am 17.07.2018 beurteilten Klauseln – keine Weiterabtretung an Dritte oder eine missverständliche Formulierung zum „Verzicht“ auf Rechte enthält. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender nicht, jede Klausel mit einem umfassenden Kommentar zu versehen oder über das Gesetz bzw. gängige Rechtsbegriffe zu belehren. Die Intransparenz ergibt sich aus Umfang und Wortwahl einer Klausel, nicht aus dem Fehlen einer Regelung zu selbstverständlich bestehenden Rechten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |