|
Eine AGB-Klausel zur Abtretung von Sachverständigenkosten ist nicht intransparent oder unwirksam, wenn sie keine Regelung zur Zug-um-Zug-Frage und etwaigen Gegenrechten des Geschädigten im Falle der direkten Inanspruchnahme enthält. Dies gilt insbesondere, wenn die Klausel keine missverständlichen Formulierungen wie einen "Verzicht" des Sachverständigen Zug um Zug gegen Erfüllung enthält, die nach Auffassung des BGH die Rechte des Auftraggebers verschleiern. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender nicht dazu, jede Klausel gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen oder eine allgemeine Belehrungspflicht über das Gesetz oder gängige Rechtsbegriffe zu erfüllen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |