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Die gemäß § 17 I, II StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ergibt, dass eine etwaige Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges hinter den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Beklagtenfahrzeugs zurück tritt. Die Beklagten haften dem Grunde nach zu einhundert Prozent. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |