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Landgericht Hof v. 31.03.2022: Keine Sittenwidrigkeit bei Fahrkurve im Motor EA 288 ohne Auswirkungen auf Stickoxid-Emissionen




Das Landgericht Hof (Urteil vom 31.03.2022 - 24 O 157/21) hat entschieden:

   Eine im Motor EA 288 verbaute „Fahrkurve“ ist nicht per se unzulässig, wenn sie die Wirkung von Emissionskontrollsystemen nicht manipulativ verringert und sich nicht auf die Stickoxid-Emissionen auswirkt. Selbst bei Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehlt es an der Sittenwidrigkeit des Handelns des Herstellers, wenn die Software-Programmierung keine Auswirkungen auf die Stickoxid-Emissionen hat und die Grenzwertkausalität ausscheidet. Der Fall des Motors EA 288 ist insoweit nicht mit dem des EA 189 vergleichbar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig gemäß §§ 32, 39, .253, 256 ZPO, 23 Nr. 1, 74 Abs. 1 GVG.

B.) Begründetheit

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung weder aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB noch aus den weiteren genannten Anspruchsgrundlagen der § 831 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu.

I.) § 826 BGB

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von ihm behaupteten Ausstattung seines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu. Es fehlen in mehrfacher Hinsicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

1.) Zykluserkennung bzw. Fahrkurve

Zwar war im streitgegenständlichen Fahrzeug der Klagepartei eine sogenannte Fahrkurve verbaut, diese verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg.

Die Parteien sind sich zunächst dahingehend einig, dass in der "Applikationsrichtlinie" der Beklagten zum Motor EA 288 vom 18.11.2015 (= Anlage … ), in der konkreten Ausgestaltung durch die Aktualisierung vom Juli 2016, festgehalten ist, dass Fahrzeuge, die ab der Kalenderwoche 47/2015 neu hergestellt werden (= SOP = Start of Production), nicht mehr mit einer Fahrkurve versehen werden. Wäre die Applikationsrichtlinie entsprechend ihres Wortlautes korrekt umgesetzt worden, dürfte im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Fahrkurve gar nicht vorhanden (gewesen) sein. Die Beklagte bleibt hierfür eine Erklärung schuldig, was aber dennoch nicht zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung führt.

Denn die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass die Fahrkurve als - unstreitige - Erkennung des NEFZ-Prüfzyklus nicht per se unzulässig ist. Es dürfe nur nicht die Wirkung von Emissionskontrollsystemen manipulativ verringert werden. Gerade das sei mit der angegriffenen Fahrkurve jedenfalls nicht gegeben. Das Gericht stimmt der diesbezüglichen Würdigung der beklagten Partei zu. Selbst das Kraftfahrtbundesamt weist in zahlreichen amtlichen Auskünften, hier vorgelegt als Anlage B 15 ff., darauf hin, dass eine sehr umfassende Untersuchung der Fahrzeuge mit dem Motor EA 288 durchgeführt worden sei, die stets zu dem Ergebnis geführt habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorhanden sei.

Das KBA stellte jeweils im Rahmen seiner Untersuchungen, die nicht nur Prüffahrten auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ beinhalteten, sondern auch Fahrten auf der Straße, seit 2015 zum Motor EA 288 fest, dass die Grenzwerte in den Prüfverfahren auch bei Deaktivierung der Fahrkurve nicht überschritten worden sind, woraus der Rückschluss gezogen werden kann und muss, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorliegt. Denn auch wenn die Klagepartei eine Relevanz der sog. "Grenzwertkausalität" vehement in Abrede stellt, ergaben die Untersuchungen doch unzweifelhaft, dass durch die Fahrkurve nicht auf die Stickoxidemissionen eingewirkt wird.

Selbst wenn aber dennoch - wie tatsächlich nicht - im Einklang mit dem klägerischen Vortrag von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen würde, würde schlussendlich der Anspruch auf Schadensersatz an der fehlenden Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten scheitern.

Denn sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen. Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren . Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).

Allein das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Fahrkurve reicht hierfür nicht aus: Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer Software ausgestattet und in Verkehr gebracht haben, die die Abgasrückführung - anders als im Realverkehr - auf dem Prüfstand bei Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators unverändert hochhält, also nicht mehr zurückschaltet. Denn sämtliche Messungen ergaben, dass sich diese Software-Programmierung nicht auf die Stickoxid-Emissionen auswirkt. Auch tritt nach dem übereinstimmenden Parteivortrag die vom Realverkehr abweichende Abgasrückführungsrate nur noch im letzten, nicht mehr entscheidenden Teil des NEFZ auf, wodurch vorbesagte Grenzwertkausalität ausscheidet. Die Klagepartei wirft insofern zwar zu Recht die Frage nach Sinn und Zweck der Fahrkurve auf. Allein das Fehlen einer für die Klagepartei plausiblen Erklärung macht jedoch die unternehmerische Entscheidung, die - wie ausgeführt - keine Auswirkung auf die Stickoxid-Emissionen hat, nicht zu einer sittenwidrigen Handlung.

Das gilt sogar dann, wenn mit dieser Entscheidung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn angestrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz der Fahrkurve nach Auffassung des Gerichtes nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen ist, die dem Urteil des BGH vom 25.05.2020 (AZ. VI ZR 252/19) zum Motor des Typs EA189 zugrunde lag. Denn im dortigen Fall, dies ergibt sich auch aus der klägerseits vorgelegten Präsentation der Beklagten, führte die Umschaltlogik zu unterschiedlichen Emissionen auf dem Prüfstand einerseits und im Straßenverkehr andererseits. Dieser angestrebte Zweck ließ keinen anderen Schluss zu als die Annahme einer bewussten und als verwerflich zu qualifizierenden Täuschung der Behörden und auch der Käufer. Der Fall des EA 288 liegt hingegen anders.

Auch aus nachfolgenden Gründen kann nicht angenommen werden, dass die Verantwortlichen bei der Entwicklung und/oder Verwendung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf nahmen. Denn sogar das KBA hat in seinem Untersuchungsbericht 2015/2016 darauf hingewiesen, dass es zugegebenermaßen mehrere Interpretationsspielräume aufgrund der wenig präzisen Formulierungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gegeben habe und deshalb der Hersteller durchaus davon habe ausgehen können, dass die implementierten Fahrzeugkomponenten zulässig seien. Dem Klagevortrag ist insofern auch kein stichhaltiges Gegenargument zu entnehmen, das über einen Generalverdacht hinausgeht. Soweit die Klagepartei behauptet, das KBA sei von einer unzulässigen Abschalteinrichtung; ausgegangen und habe einen Rückruf angeordnet, fehlt es an jeglichem Bezug zum konkreten streitgegenständlichen Fahrzeug. Die vorgelegten Rückrufbescheide (Anlage K1e bzw. K25) betreffen sämtlich Audi-Fahrzeuge mit einem 3,0 Liter Dieselmotor und haben daher für den vorliegenden Fall (2,0 Liter Motor) keine Aussagekraft. Der Vortrag der Klagepartei bezieht sich an keiner Stelle ausreichend auf das streitgegenständliche Fahrzeug. Den Motor EA288 gibt es - wie dem Gericht aus der Vielzahl der Fälle bekannt ist - in verschiedenen Varianten (Hubraum, Leistung, Methoden der Abgasreinigung). Es ist daher unbehelflich, wenn die Klagepartei pauschal auf "den" Motor EA288 abstellt und meint, aus Entscheidungen zu völlig anderen Fahrzeugtypen mit anderer technischer Ausstattung Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren ziehen zu können.

Letztendlich muss das Gericht zum Themenkomplex der Fahrkurve zu dem Ergebnis gelangen, dass jedenfalls, sollte eine unzulässige Abschalteinrichtung überhaupt bejaht werden können, das Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen Sittenwidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Im Ergebnis reichen jedenfalls die Behauptungen der Klagepartei zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht aus.

Es kann folglich auch dahinstehen, ob die Fahrkurve tatsächlich - wie wohl nicht - eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 darstellt.

2.) Weitere behauptete Abschalteinrichtungen

Soweit die Klagepartei weitere unzulässige Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Fahrkurvenerkennung behauptet (Aufheizstrategie, Manipulation AdBlue-Verbrauch, Einwirken auf Schaltpunkte des Getriebes), gilt hinsichtlich der Bewertung nichts anderes. Auch hier ist der Vortrag der Klagepartei jedenfalls nicht ausreichend, um eine die Sittenwidrigkeit und den Vorsatz der Beklagten darzulegen.

3.) Thermofenster

In welcher Art und Weise das Thermofenster in konkreten Fall ausgestaltet ist, ist nach Auffassung des zuständigen Gerichtes, nicht streitentscheidend. Dahinstehen kann auch, ob die - an sich unstreitige - Implementierung eines Thermofensters in tatsächlicher Hinsicht objektiv mit den EU-Vorschriften vereinbar ist.

Zur Überzeugung des Gerichtes stellt sich das Inverkehrbringen eines so konzipierten Fahrzeugs subjektiv nicht als vorsätzliche sittenwidrige Handlung der Beklagten i.S.d. § 826 BGB dar. Es wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Eine Vielzahl von Landgerichten und Obergerichten vertritt zwischenzeitlich diese Auffassung, der sich auch das hier zuständige Gericht anschließt.

Soweit sich die Klagepartei also auf das sogenannte "Thermofenster" stützt, kommt auch die Annahme eines Vorsatzes nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt ist die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig (gewesen). Das zeigt zum einen die kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 II lit. a) EG VO 715/2007, zum anderen auch der Umstand, dass sich das Kraftfahrtbundesamt und auch das BMVI bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sog. "Thermofensters" im streitgegenständlichen Fahrzeug haben überzeugen können und einen Rückruf sämtlicher betroffenen Fahrzeuge mit einem EA 288 (wie aber beim EA 189) behördlich bis heute nicht angeordnet haben. Auch die Bewertung des Berichts der Untersuchungskommission Volkswagen hat sich gerade nicht im Sinne der klägerischen Rechtsauffassung positioniert. (So beispielsweise auch entschieden vom OLG Köln, Urteil vom 27.09.2019 zu 6 U 57/19.)

4.) Manipuliertes On-Board-Diagnose-System

Das seitens der Klagepartei behauptete Vorliegen eines manipulierten On-Board-Diagnose-Systems ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht geeignet, die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zu erfüllen. Denn es ist zwischen den Parteien bereits unstreitig, dass das OBD ein Fahrzeugdiagnose system ist, das während des Fahrbetriebes u.a. die: abgasbeeinflussenden Systeme überwacht. Es zeigt über Kontrollleuchten auftretende Fehler an und speichert sie. Eine Einflussnahme auf die Stickoxidwerte liegt beim OBD gerade nicht vor. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klagepartei.

II.) Weitere Anspruchsgrundlagen

Der Klagepartei steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus keiner sonstigen Anspruchsgründlage zu. Insbesondere besteht ein Schadensersatzanspruch weder aus § 831 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27. Abs. 1 EG-FGV, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007.

III.) Klageanträge im Übrigen

Da der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht, stehen ihr auch der geltend gemachte Zinsanspruch und der Freistellungsanspruch von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu und die Beklagte befindet sich mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch nicht im Annahmeverzug.

C.) Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-26382

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