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Eine im Motor EA 288 verbaute „Fahrkurve“ ist nicht per se unzulässig, wenn sie die Wirkung von Emissionskontrollsystemen nicht manipulativ verringert und sich nicht auf die Stickoxid-Emissionen auswirkt. Selbst bei Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehlt es an der Sittenwidrigkeit des Handelns des Herstellers, wenn die Software-Programmierung keine Auswirkungen auf die Stickoxid-Emissionen hat und die Grenzwertkausalität ausscheidet. Der Fall des Motors EA 288 ist insoweit nicht mit dem des EA 189 vergleichbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |