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Die Versagung eines Triebfahrzeugführerscheins ist gerechtfertigt, wenn der Bewerber aufgrund wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen, darunter auch wegen verkehrsrechtlicher Verstöße wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 TfV anzusehen ist. Dabei kann jeder einzelne Punkt der Verurteilungen für sich genommen einen Ablehnungsgrund darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |