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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, mit dem die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Darlegung der Bedürftigkeit versagt wurde, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Anforderungen an die Darlegung der Mittelverwendung nach Erhalt einer Schadensersatzzahlung dürfen nicht überspannt werden, insbesondere wenn es um den Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt oder die Begleichung von Anwaltshonoraren geht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |