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Die Klage ist unbegründet, wenn der Kläger nicht aktivlegitimiert ist, da das Eigentum am verunfallten PKW nicht zweifelsfrei feststeht. Auch bei gegebener Aktivlegitimation ergäbe sich keine günstigere Haftungsquote als 70:30 zu Lasten des Klägers, da die Führerin des klägerischen Fahrzeugs gegen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Satz 1 StVO verstoßen hat, indem sie vom Fahrbahnrand anfuhr, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |