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Bei einem Verkehrsunfall in einer Engstelle, bei dem ein Fahrzeug die durch Zeichen 264 StVO vorgegebene maximale Fahrzeugbreite überschreitet, ist dies bei der Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG als unfallursächlicher Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall führte dies zu einer hälftigen Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |