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Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz des sogenannten Normaltarifes für Mietwagenkosten verlangen. Die Höhe des Normaltarifes kann der Tatrichter anhand geeigneter Mietpreiserhebungen schätzen, wobei der arithmetische Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste eine sachgerechte Schätzgrundlage darstellt. Auch Nebenkosten, wie die Herabsetzung der Selbstbeteiligung, sind ersatzfähig und können nach § 287 ZPO geschätzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |