|
Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO wegen eines bestehenden Verfahrenshindernisses einzustellen, wenn die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere die Möglichkeit zur Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme, nicht mehr vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der frühere Soldat nach vollständiger Auszahlung seiner Übergangsbeihilfe und -gebührnisse rechtlich nicht mehr als Soldat im Sinne der Wehrdisziplinarordnung gilt und die gegen ihn zulässigen Disziplinarmaßnahmen nicht mehr verhängt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |