|
Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche auf Ersatz der geltend gemachten Nettoreparaturkosten zu, da es ihm nicht gelungen ist, einen durch das Unfallereignis verursachten, wirtschaftlich messbaren Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hinreichend darzulegen. Angesichts des unklaren Wiederbeschaffungswertes des Klägerfahrzeuges im Unfallzeitpunkt ist unklar, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten zusteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |