|
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird. Die Behörde hat den Zugang eines mit einfacher Post versandten Schriftstücks nachzuweisen, sofern der Zugang als solcher bestritten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |