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Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach einem Verkehrsunfall in einer Tiefgarage bemisst sich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, wobei das Maß der internen Beteiligung entsprechend § 17 Abs. 1 StVG und § 254 BGB nach der vorwiegenden Verursachung bzw. Verschuldung bestimmt wird. Bei der Abwägung ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen; § 10 S. 1 StVO findet auf Fahrspuren in Parkhäusern keine Anwendung, da diese nicht dem fließenden Verkehr dienen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |