|
Wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfährt und dabei in einen auf der Fahrbahn markierten Fahrradschutzstreifen gerät, verstößt gegen § 10 StVO, da dieser Bereich Teil der Fahrbahn ist und bei Bedarf vom bevorrechtigten Verkehr befahren werden kann. Das in diesem Bereich stehende Fahrzeug stellt ein Hindernis für den bevorrechtigten Verkehr dar. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge kann in einem solchen Fall eine Haftungsquote von 60 % auf Klägerseite und 40 % auf Beklagtenseite ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |