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Der Schädiger trägt das Werkstattrisiko und hat dem Geschädigten auch fehlerhaft verursachte Werkstattkosten zu ersetzen, sofern die Fehlerhaftigkeit nicht offenkundig oder mit geringer Anstrengung erkennbar war. Probefahrtkosten und Desinfektionskosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten bei Anmietung über eine Werkstatt oder einen Autohändler hängt nicht davon ab, ob das Fahrzeug als "Selbstfahrervermietfahrzeug" zugelassen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |