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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse einräumt. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt. Ein Schluss auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist zulässig, wenn die Begutachtungsanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (hier wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme) wirksam und rechtmäßig war und das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |