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1. Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie in Anhang I Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Felder 13 und 14, Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerschein-Richtlinie) dürfen deutsche Behörden nur dann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV ein durchgestrichenes "D" (= Gebrauchsverbot in Deutschland) auf einem EU-Führerschein vermerken, wenn der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 12 der Richtlinie im Inland hat (wie EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-56/20 -, juris Rn. 35 ff.).2. Das durchgestrichene "D" ist mit Anhang I Nr. 4 Buchst. a der 3. Führerschein-Richtlinie vereinbar, weil deutsche Führerscheine bei Entziehung der Fahrerlaubnis abzuliefern sind. Das auf einem EU-Führerschein lediglich vermerkte inländische Gebrauchsverbot bildet dazu das Funktionsäquivalent. Es greift geringer ein als die Ablieferungspflicht und stellt daher keine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. (Leitsätze des Gerichts) |