|
Verzögerungen durch die fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (Werkstattrisiko). Bei der Bemessung der angemessenen Mietwagenkosten ist ein Abschlag von 30% vorzunehmen, wenn es sich bei dem vermieteten Fahrzeug nicht um ein als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassenes und versichertes Fahrzeug handelt. Zudem ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 15% wegen ersparter eigener Aufwendungen für das beschädigte Fahrzeug angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |